Es ging um folgenden Fall:
Die Firma BLANCCO LTD (M = Mandant) will gegen die Firma *PC-Online GmbH* (AT) vorgehen, weil *PC-Online GmbH* auf Ihrer Page mit dem Produkt (Blancco Data Cleaner) von M wirbt. (ohne eine Lizenz dafür zu haben)
1.) M = BLANCCO LTD | AT = *PC-Online GmbH
*2.) M -> AT (Die Firma BLANCCO LTD (M = Mandant) will gegen die Firma *PC-Online GmbH* (AT) vorgehen)
3.)
* Welches Recht gilt?
o *§14 MarkenG*
* Wo befindet sich dann der Gerichtsstand?
o *§32 ZPO*
o *Art. 40 Abs. 1 EGBGB*
o => dort wo die Seite aufgerufen wird, bzw. wo sich der Ort
des Tatbestandes befindet
4.) Ist die Seite nach Deutschland gerichtet?
Kriterien die dafür sprechen:
* Deutsche Flagge auf der Startseite
* Warenkorb richtet sich scheinbar auch auf Deutschland
* Kontakt, scheint deutsch zu sein
5.) Unterlassungsanspruch *§ 14 V*, _Voraussetzung_: *II Nr. 1, MarkenG*
Wenn M in Deutschland Recht bekommt (sprich einen Vollstreckungsbescheid), dann kann er durch das staatliche Abkommen der EU-Länder, sein Recht in Österreich vollstrecken.
Solange das Gericht in Österreich keine Inhalte im Urteil findet, dass gegen die Grundprinzipien dessen Staates spricht.
_Zusatzinfo:_
§24 Abs.1 MarkenG spricht AT frei, wenn er eine Lizenz innerhalb der EU erworben hätte.
Mittwoch, 5. November 2008
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